Umgang mit der EnEV

Am 1. Mai 2014 ist die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV) in wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Mit ihr kam es zu neuen Pflichten für Eigentümer, aber auch Verwalter und Immobilienmakler im Hinblick auf den Energieausweis. Wird eine Immobilie in einem kommerziellen Medium inseriert, müssen verschiedene Angaben aus dem Energieausweis in der Anzeige aufgenommen werden, sofern ein Energieausweis tatsächlich vorliegt. Zudem muss ein Energieausweis bei der Besichtigung des Objektes nicht mehr nur zugänglich gemacht werden, sondern spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden. Kommt der Eigentümer der Pflicht zur Vorlage des Energieausweises nicht nach, droht ein Bußgeld in Höhe von bis 25.000,- Euro. Ab dem 1. Mai 2015 handelt auch derjenige ordnungswidrig, der die Pflichtangaben unterlässt oder unvollständig vornimmt, sofern ein Energieausweis tatsächlich vorliegt.

 

Quelle : Online-Redaktion:
IVD Bundesverband, Littenstraße 10, 10179 Berlin

 

 

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